Der Gesuchsgegner wurde am 29. Juni 2022 aus dem Strafvollzug entlassen und unmittelbar daran anschliessend migrationsrechtlich festgenommen (MI-act. 751). B. Am 29. Juni 2022 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend erneuter Anordnung der Durchsetzungshaft (MIact. 756 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. A. wird gestützt auf Art. 78 AIG im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich-Flughafen in Durchsetzungshaft genommen. -5-