Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 ersuchte das SEM die tunesische Botschaft um Verlängerung des Ersatzreisedokuments des Gesuchsgegners (MI-act. 654 ff.). In der Folge teilte das SEM dem MIKA am 8. März 2022 mit, dass der Flug des Gesuchsgegners nach Tunis annulliert werden müsse, da die tunesische Botschaft nicht bereit sei, für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument auszustellen (MI-act. 680). Gleichentags informierte das SEM das MIKA, dass bei Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung durch den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument bei den tunesischen Behörden problemlos beschafft werden könne (MI-act. 681).