Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.41 / rw ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 30. Juni 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Wetter Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Erika Schär, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Tunesien z. Zt. im Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach 2141, 5001 Aarau Gegenstand Durchsetzungshaft gestützt auf Art. 78 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 25. November 2013 mit seiner Partnerin illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in Chiasso ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 8 f.). Aus der Beziehung gingen drei Kinder hervor (geb. 5. Dezember 2014, 6. Dezember 2017 und 28. Dezember 2018), welche alle in der Schweiz zur Welt kamen (MI-act. 127, 634). Mit Verfügung vom 15. Januar 2014 wies das Bundesamt für Migration (BFM; heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) den Gesuchsgegner und seine Partnerin dem Kanton Aargau zu (MI-act. 35). Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchsgegners und seiner Partnerin ab, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie hätten die Schweiz bis zum 10. Juli 2014 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 77 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Juli 2014 nicht ein (MI- act. 104 ff.). Mit Schreiben vom 13. August 2014 setzte das BFM dem Gesuchsgegner und seiner Partnerin eine neue Ausreisefrist bis zum 12. September 2014 an und wies sie auf ihre Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung von Reisepapieren hin (MI-act. 108 ff.). Am 25. August 2014 ersuchte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) das BFM um Vollzugsunterstützung bei der Identifizierung des Gesuchsgegners und seiner Partnerin und der Beschaffung von Ersatzreisepapieren (Ml- act. 114 f.). Nachdem der Gesuchsgegner und seine Partnerin am 8. September 2014 um Verlängerung der Ausreisefrist ersucht hatten, verlängerte das BFM mit Schreiben vom 19. September 2014 die Ausreisefrist bis zum 12. Dezember 2014 (MI-act. 116 ff.) Im Zeitraum vom 30. Januar 2015 bis 29. Juli 2015 verfügten sowohl der Kanton Solothurn als auch der Kanton Basel-Landschaft die Ausgrenzung des Gesuchsgegners aus den jeweiligen Kantonen (MI-act. 132 ff., 160 f.). Am 21. August 2015 erfolgte die Eingrenzung des Gesuchsgegners auf das Gebiet des Kantons Aargau (MI-act. 165 ff.). Mit Schreiben vom 6. März 2017 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner und seine Partnerin durch die tunesischen Behörden als tunesische Staatsangehörige identifiziert worden seien (MI-act. 294 ff.). -3- Das MIKA meldete den Gesuchsgegner am 31. Januar 2019 für einen Flug nach Tunis an, der auf den 16. Februar 2019 bestätigt wurde (MI- act. 388 ff.). Mit Schreiben vom 1. Februar 2019 lud das MIKA den Gesuchsgegner auf den 12. Februar 2019 zur Amtsstelle vor (MI-act. 416). Dieser Vorladung leistete der Gesuchsgegner keine Folge und galt ab dem 13. Februar 2019 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 419, 543). In der Folge musste sein Flug nach Tunis annulliert werden (MI-act. 428 ff.). Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 ordnete das SEM gegen den Gesuchsgegner ein ab dem 16. Februar 2019 bis zum 15. Februar 2024 gültiges Einreiseverbot für das Gebiet der Schweiz und Liechtensteins an, welches dem Gesuchsgegner anlässlich einer Zollkontrolle in Chiasso am 18. April 2019 durch die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV; heute Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit [BAZG]) eröffnet wurde (MI- act. 524 ff.). Gleichentags verfügte die EZV unter Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit die Wegweisung des Gesuchsgegners aus der Schweiz (MI-act. 531 ff.) und liess den Gesuchsgegner nach Italien ausreisen (Akten des Verwaltungsgerichts im Verfahren WPR.2022.4 [WPR.2022.4- act.] 40, 3). Ab dem 6. Mai 2019 befand sich der Gesuchsgegner im Untersuchungsgefängnis Olten in Untersuchungshaft und wurde später in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt (MI-act. 544, 562). Nachdem der Gesuchsgegner gegen das Urteil des Richteramts Olten- Gösgen vom 23. November 2021 ein Rechtsmittel ergriffen hatte, entliess ihn das Obergericht des Kantons Solothurn am 26. November 2021 aus dem vorzeitigen Strafvollzug. Hierauf wurde er zur Verbüssung der mit Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. März 2018 ausgefällten Strafe gleichentags in die Justizvollzugsanstalt Thorberg im Kanton Bern versetzt (MI-act. 578). Am 12. Januar 2022 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen (MI-act. 582). Am 12. Januar 2022 verfügte das MIKA eine Wegweisungsverfügung gegen den Gesuchsgegner (MI-act. 598). Gleichentags ordnete das MIKA gestützt auf Art. 76 AIG eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 13. Januar 2022 bis zum 11. April 2022, 12.00 Uhr, bestätigt wurde (WPR.2022.4; MI-act. 637). Am 20. Januar 2022 meldete das MIKA den Gesuchsgegner für einen Flug nach Tunis an, der auf den 9. März 2022 bestätigt wurde (MI-act. 635 f., 652.). -4- Mit Schreiben vom 26. Januar 2022 ersuchte das SEM die tunesische Botschaft um Verlängerung des Ersatzreisedokuments des Gesuchs- gegners (MI-act. 654 ff.). In der Folge teilte das SEM dem MIKA am 8. März 2022 mit, dass der Flug des Gesuchsgegners nach Tunis annulliert werden müsse, da die tunesische Botschaft nicht bereit sei, für den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument auszustellen (MI-act. 680). Gleichentags informierte das SEM das MIKA, dass bei Unterzeichnung einer Freiwilligkeitserklärung durch den Gesuchsgegner ein Ersatzreisedokument bei den tunesischen Behörden problemlos beschafft werden könne (MI-act. 681). Vom 12. Januar 2022 bis 11. März 2022 befand sich der Gesuchsgegner in Ausschaffungshaft (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.4 vom 13. Januar 2022; MI-act. 637 ff.; vgl. MI-act. 694). Am 11. März 2022 ordnete das MIKA gegen den Gesuchsgegner eine Durchsetzungshaft für die Dauer eines Monats an, welche durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 14. März 2022 bis zum 10. April 2022 bestätigt wurde (WPR.2022.17; MI-act. 699 ff.). Am 29. März 2022 verfügte das MIKA die Verlängerung der am 11. März 2022 angeordneten Durchsetzungshaft um weitere zwei Monate bis zum 10. Juni 2022. Diese Haftverlängerung wurde durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts mit Urteil vom 4. April 2022 bis zum 10. Juni 2022 bestätigt (WPR.2022.23; MI-act. 727 ff.). Am 30. Mai 2022 wurde der Gesuchsgegner aufgrund einer Verurteilung zu einer 30-tägigen unbedingten Freiheitsstrafe zum Strafvollzug in das Gefängnis Arlesheim verlegt, weshalb das MIKA vorgängig am 25. Mai 2022 die Entlassung aus der Durchsetzungshaft verfügt hatte (MI-act. 747, 749 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 29. Juni 2022 aus dem Strafvollzug entlassen und unmittelbar daran anschliessend migrationsrechtlich festgenommen (MI-act. 751). B. Am 29. Juni 2022 gewährte das MIKA dem Gesuchsgegner das rechtliche Gehör betreffend erneuter Anordnung der Durchsetzungshaft (MI- act. 756 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Durchsetzungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. A. wird gestützt auf Art. 78 AIG im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für Ausländerrechtliche Administrativhaft (ZAA), Zürich-Flughafen in Durchsetzungshaft genommen. -5- 2. Die Durchsetzungshaft begann am 29.06.2022, 07.30 Uhr. Sie wird vorerst für die Dauer eines Monats angeordnet. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 33). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3, act. 33): 1. Der Antrag auf Anordnung der Durchsetzungshaft sei abzuweisen. Herr A. sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Herrn A. sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen. 3. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 78 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Befindet sich der Betroffene in Freiheit oder im Strafvollzug, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2.b/aa) oder der Entlassung aus dem Strafvollzug. Wird die Durchsetzungshaft während laufender Ausschaffungshaft angeordnet, beginnt die Haftüberprüfungsfrist mit Anordnung der Durchsetzungshaft, wobei die richterliche Haftüberprüfung zudem in der -6- Regel vor Ablauf der bereits bewilligten Ausschaffungshaft zu erfolgen hat (BGE 128 II 241, Erw. 3.5). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 29. Juni 2022, 07.30 Uhr, aus dem Strafvollzug entlassen und dem MIKA zugeführt. Die mündliche Verhandlung begann am 30. Juni 2022, 16.30 Uhr; das Urteil wurde um 16.45 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Hat eine Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 78 Abs. 3 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass der Gesuchsgegner nach wie vor keine Kooperationsbereitschaft hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung und insbesondere der hierfür vorerst notwendigen Papierbeschaffung zeige, indem er sich standhaft weigere, die Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Mit der Anordnung der Durchsetzungshaft solle er weiterhin angehalten werden, bei der Beschaffung der notwendigen Papiere sowie der anschliessenden Ausreise zu kooperieren. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Zu prüfen ist weiter, ob ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Wie bereits mit Urteil betreffend Anordnung der Durchsetzungshaft vom 14. März 2022 festgestellt wurde, liegt mit der Verfügung des MIKA vom 12. Januar 2022 (MI-act. 598 ff., vgl. MI-act. 688) ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid gegen den Gesuchsgegner vor (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.17 vom 14. März 2022, Erw. II/2.2; MI- act. 704 f.). -7- 2.3. Die Anordnung einer Durchsetzungshaft ist nur dann zulässig, wenn dem Betroffenen eine Ausreisefrist angesetzt wurde und er innerhalb dieser Frist nicht ausgereist ist. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 ordnete das MIKA an, der Gesuchsgegner habe die Schweiz unverzüglich zu verlassen (MI- act. 598 ff.). Er verblieb jedoch weiterhin in der Schweiz und liess damit die Ausreisefrist unbenutzt verstreichen. 2.4. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Weg- oder Ausweisung auf Grund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Wie bereits im Urteil betreffend erstmaliger Anordnung der Durchsetzungshaft vom 14. März 2022 festgestellt wurde, war der Gesuchsgegner bis anhin nicht bereit, freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren (Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.17 vom 14. März 2022, Erw. II/2.4.). Der Gesuchsgegner lehnte es bisher standhaft ab, eine Freiwilligkeitserklärung betreffend seine Rückkehr nach Tunesien zu unterzeichnen, was die tunesischen Behörden zur Bedingung für die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers gemacht hatten. Die konsequente Weigerung des Gesuchsgegners, sich bei der Papierbeschaffung kooperativ zu zeigen, führte dazu, dass die Durchsetzungshaft gemäss Urteil vom 14. März mit Entscheid vom 4. April 2022 verlängert werden musste. Dass sich an dieser Haltung des Gesuchsgegners bis zum aktuellen Zeitpunkt nichts geändert hat, hat er auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das MIKA (MI-act. 756) sowie an der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 3, act. 33) erneut bestätigt. Unter diesen Umständen ist offensichtlich, dass die Weg- bzw. Ausweisung aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen nicht vollzogen werden kann. Dementsprechend ist diese Voraussetzung ebenfalls erfüllt. 2.5. Eine Durchsetzungshaft ist nur dann zu bestätigen, wenn die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft unzulässig ist und eine mildere Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Anordnung bzw. Verlängerung einer Ausschaffungshaft würde voraussetzen, dass der Gesuchsgegner in absehbarer Zeit auch gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG, BGE 130 II 56). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie soeben dargelegt (siehe vorne Erw. 2.4) sind die tunesischen Behörden ohne Vorliegen einer Freiwilligkeitserklärung nicht bereit, ein Ersatzreisedokument für den -8- Gesuchsgegner auszustellen. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der Gesuchsgegner gegen seinen Willen ausgeschafft werden könnte. Die Anordnung einer Ausschaffungshaft wäre daher im vorliegenden Fall unzulässig. Inwiefern der Gesuchsgegner durch eine andere, mildere Massnahme dazu bewogen werden könnte, bei der Ausreise zu kooperieren, ist nicht ersichtlich. 2.6. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Durchsetzungshaft erfüllt. 3. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 33). 4. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 5. 5.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die ausländerrechtliche Inhaftierung im Sinne von Art. 75 - 78 AIG zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Eine darüber hinausgehende Haftverlängerung auf höchstens 18 Monate, bzw. für Minderjährige zwischen 15 und 18 Jahren auf höchstens zwölf Monate, ist nur zulässig, wenn entweder die betroffene Person nicht mit den zuständigen Behörden kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). 5.2. Im vorliegenden Fall befand sich der Gesuchsgegner bis zum Antritt des einmonatigen Strafvollzuges am 30. Mai 2022 bereits seit knapp 5 Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Ausschaffungshaft 12. Januar 2022 – 11. März 2022; Durchsetzungshaft 11. März 2022 – 30. Mai 2022)). Die sechsmonatige Frist wird damit am 11. Juli 2022 enden und die Haft kann längstens bis zum 9. August 2023 verlängert werden. 5.3. Das MIKA ordnete die Durchsetzungshaft für einen Monat, d.h. bis zum 28. Juli 2022, 12.00 Uhr, an. -9- Mit der angeordneten Durchsetzungshaft von einem Monat wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen. Der Gesuchsgegner weigerte sich bisher standhaft, die Freiwilligkeitserklärung betreffend seine Rückkehr nach Tunesien zu unterzeichnen, was die tunesischen Behörden zur Bedingung für die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers gemacht hatten. Der Gesuchsgegner verweigert somit die Kooperation mit den zuständigen Behörden. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG erfüllt. Nachdem die maximal zulässige Haftdauer nicht überschritten wird sowie der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die Haftanordnung nicht zu beanstanden. Es steht dem Gesuchsgegner jederzeit frei, seine Kooperationsbereitschaft anzuzeigen und die Haft durch die Ausreise zu beenden (Art. 78 Abs. 6 lit. b AIG). Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 6. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. Soweit der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners erneut eine angeblich fehlende Vollzugsperspektive vorbringt, kann ihm weiterhin nicht gefolgt werden. Auch wenn die Chance, dass der Gesuchsgegner sein Verhalten ändern wird, als minimal bezeichnet werden muss, wird sich zeigen müssen, ob er mit der Anordnung der Durchsetzungshaft effektiv nicht zur Einsicht gebracht werden kann, bei der Papierbeschaffung zu kooperieren und eine Freiwilligkeitserklärung zu unterzeichnen. Eine Entlassung aus der Durchsetzungshaft vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer von 18 Monaten mit der Begründung, ein Betroffener verweigere standhaft die für den Vollzug der Wegweisung notwendige Mitwirkung, steht nicht zur Diskussion. Dies umso weniger, als die Anordnung einer Durch- setzungshaft ein unkooperatives Verhalten des Betroffenen voraussetzt und der Gesetzgeber festgelegt hat, wie lange auf einen Betroffenen mittels - 10 - Inhaftierung Druck ausgeübt werden darf, damit dieser sein Verhalten ändert. Hinzu kommt, dass es gerichtsnotorisch ist, dass die Weigerung zur Kooperation mit zunehmender Haftdauer kleiner wird und es in früheren Fällen gelang, Betroffene sogar kurz vor Ablauf der maximal zulässigen Haftdauer zu einer Verhaltensänderung zu bewegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_630/2015 vom 7. August 2015, Erw. 2.2). Zum Vorbringen des Gesuchsgegners, er sei aus der Durchsetzungshaft zu entlassen, da er in einem Strafverfahren dringend Entlastungsbeweise sammeln und dem Obergericht einreichen müsse (Protokoll S. 3, act. 33), ist Folgendes anzumerken: Der Gesuchsgegner befindet sich mit Blick auf sein Anliegen in der gleichen Situation, wie wenn er in Untersuchungshaft wäre. Gleich wie dort wird er nicht umhin kommen, allfällige Entlastungsbeweise anderweitig zu beschaffen. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, eine verfügte Administrativhaft sei unzulässig oder unverhältnismässig, weil ein Betroffener Entlastungsbeweise in einem gegen ihn hängigen Strafverfahren beschaffen müsse. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der mit Urteil vom 13. Januar 2022 bestätigte amtliche Rechtsvertreter bleibt im Amt und kann seine Kostennote im Rahmen des Verfahrens WPR.2022.4 einreichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden (Art. 78 Abs. 2 und 3 AIG), hat das MIKA den Gesuchsgegnern vorgängig das rechtliche Gehör – insbesondere betreffend seiner Ausreisebereitschaft – zu gewähren. Gleichzeitig ist ihm die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von Art. 78 Abs. 4 AIG wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype- Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 - 11 - vom 19. November 2021. Eine allfällige Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 29. Juni 2022 angeordnete Durchsetzungshaft wird bis zum 28. Juli 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich zu vollziehen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter - 12 - Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 30. Juni 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Wetter