Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner nach Haftentlassung wieder nach Italien begeben wird. Die Haft dient – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners (act. 35) – keinem pönalen Zweck, sondern der Sicherstellung der Ausschaffung des Gesuchsgegners. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.