7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner erklärte sich anlässlich der heutigen Verhandlung zwar bereit, sich bei Frau D. aufzuhalten und sich täglich bei einer zu bezeichneten Behörde zu melden (Protokoll S. 3, act. 31). Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist jedoch davon auszugehen, dass sich der Gesuchsgegner nach Haftentlassung wieder nach Italien begeben wird.