2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 16. Juni 2022, 14.25 Uhr, aus der strafprozessualen Haft entlassen und durch das MIKA in Ausschaffungshaft genommen. Die mündliche Verhandlung begann am 17. Juni 2022, 11.00 Uhr; das Urteil wurde um 11.40 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).