III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. Nachdem der Rechtsvertreter noch keine Stellungnahme eingereicht hat, rechtfertigt es sich, ihm eine Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 300.00 auszuzahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 9. Juni 2022 durch das MIKA angeordnete Dublin-Administrativhaft wird aufgrund des Fehlens eines Haftgrundes nicht bestätigt.