Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bringt der Gesuchsgegner im Wesentlichen vor, er wolle den Entscheid der französischen Behörden betreffend den Überstellungsantrag des SEM bzw. eine allfällige Wegweisung durch das SEM in Freiheit abwarten und werde sich in einer vom MIKA vorgeschriebenen Unterkunft aufhalten (MI-act. 330). Weiter führt er aus, er sei bereit, nach Vorliegen eines Wegweisungsentscheids die Schweiz in Richtung Frankreich zu verlassen (MI-act. 329).