3.2. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, der Gesuchsgegner biete keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise, da er sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich Asylgesuche eingereicht habe und daher als "Asyltourist" zu betrachten sei. Zudem habe der Gesuchsgegner seine Pflicht, sich den Behörden jederzeit zur Verfügung zu halten, verletzt, indem er im Rahmen seiner Asylverfahren in der Schweiz unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Seine später geäusserte Bereitschaft freiwillig nach Frankreich auszureisen, erscheine unglaubhaft und sei als Schutzbehauptung zu werten.