Nachdem der Gesuchsgegner im Rahmen seines Asylverfahrens mit Entscheid des SEM vom 14. Januar 2015 dem Kanton Aargau zugewiesen worden ist (MI-act. 17), bleibt die Zuständigkeit des Kantons Aargau weiter bestehen. Vorliegend wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.).