E. Mit Dispositiventscheid vom 10. Juni 2022 ordnete der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts die unverzügliche Entlassung des Gesuchsgegners aus der Ausschaffungshaft an. Dieser Entscheid ist nachfolgend zu begründen. F. Bis zum Dispositiventscheid betreffend Entlassung des Gesuchsgegners aus der Ausschaffungshaft ging keine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: