Am 9. April 2019 erhob der Gesuchsgegner gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 25. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Zwischenzeit konnte der Gesuchsgegner als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert werden, wobei das sri-lankische Generalkonsulat – unter Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung – die Ausstellung eines Ersatzpapiers zusicherte (MI-act. 273 f.). Mit Entscheid vom 22. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchgegners ab, soweit es darauf eintrat (MI-act. 275 ff.). Der Nichteintretensentscheid des SEM vom 25. März 2019 erwuchs am 23. Mai 2019 in Rechtskraft (MI-act. 295).