Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.39 / rw / ba ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 10. Juni 2022 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Sri Lanka, z.Zt. im Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, Postfach, 5401 Baden Gegenstand Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 76a AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 29. Dezember 2014 erstmals illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags in Kreuzlingen ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 11). Mit Entscheid vom 16. November 2015 wies das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn nach Sri Lanka weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 11. Januar 2016 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 27 ff.). Am 17. Dezember 2015 erhob der Gesuchsgegner gegen die Verfügung des SEM vom 16. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde. Mit Entscheid vom 21. November 2017 wies dieses die Be- schwerde ab (MI-act. 67 ff.), womit der Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM in Rechtskraft erwuchs. Der Gesuchsgegner galt indessen ab dem 6. Dezember 2017 als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 93). Mit Schreiben vom 14. Februar 2018 informierte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners das MIKA über das Vertretungsverhältnis und ersuchte um Akteneinsicht (MI-act. 94 ff.). Am 2. März 2018 ersuchte der Gesuchsgegner über seinen Rechtsvertreter erneut um Asyl (MI-act. 103 ff.). Mit Entscheid vom 9. März 2018 wies das SEM das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn erneut nach Sri Lanka weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 4. Mai 2018 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 155 ff.). Gegen diesen Entscheid liess der Gesuchs- gegner am 16. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und ersuchte unter anderem um Erlaubnis, sich bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2018 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, der Ge- suchsgegner dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (MI-act. 170 ff.). Mit Urteil vom 25. Januar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht sodann die Beschwerde des Gesuchsgegners ab, soweit es darauf eintrat (MI-act. 175 ff.), womit der Asyl- und Weg- weisungsentscheid des SEM vom 9. März 2018 in Rechtskraft erwuchs. Anlässlich des Ausreisegesprächs gab der Gesuchsgegner dem MIKA am 20. Februar 2019 an, nicht wieder nach Sri Lanka ausreisen zu wollen und keinen Reisepass zu besitzen, worauf das MIKA ein Gesuch um Vollzugsunterstützung zur Papierbeschaffung beim SEM stellte (MI- act. 203 f., 206 f.). Am 13. März 2019 reichte der Gesuchsgegners über seinen Rechtsvertreter erneut ein Asylgesuch ein (MI-act. 211 ff.). Mit Entscheid vom 25. März 2019 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners nicht ein, wies ihn nach Sri Lanka weg, ordnete an, er -3- habe die Schweiz bis zum Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 263 ff.). Am 9. April 2019 erhob der Gesuchsgegner gegen den Nichteintretensentscheid des SEM vom 25. März 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. In der Zwischenzeit konnte der Gesuchsgegner als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert werden, wobei das sri-lankische Generalkonsulat – unter Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung – die Ausstellung eines Ersatzpapiers zusicherte (MI-act. 273 f.). Mit Entscheid vom 22. Mai 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchgegners ab, soweit es darauf eintrat (MI-act. 275 ff.). Der Nichteintretensentscheid des SEM vom 25. März 2019 erwuchs am 23. Mai 2019 in Rechtskraft (MI-act. 295). Das MIKA lud den Gesuchsgegner am 19. Juni 2019 zu einem Ausreisegespräch ein (MI-act. 296 f., 298), welchem dieser fernblieb. Ab dem 19. Juni 2019 galt der Gesuchsgegner als unbekannten Aufenthalts (MI-act. 305 f.). In der Folge legte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners sein Mandat nieder (MI-act. 303). Das MIKA liess den Gesuchsgegner sodann am 25. Juni 2019 zur Zuführung zwecks Wegweisungsvollzugs im RIPOL ausschreiben (MI-act. 304). Der Gesuchsgegner ersuchte am 6. Dezember 2019 in Frankreich um Asyl. Auf Ersuchen der französischen Behörden stimmte die Schweiz einer Rückübernahme im Rahmen des Dublin-Abkommens zu, wobei die Überstellung jedoch nicht erfolgte (MI-act. 319). Am 7. Juni 2022 ersuchte der Gesuchsgegner in Altstätten SG um Asyl, worauf er aufgrund der Ausschreibung zum Wegweisungsvollzug festgenommen und am 8. Juni 2022 in den Kanton Aargau überführt wurde (MI-act. 313, 320). Das MIKA ordnete sodann gestützt auf § 12 EGAR die Festnahme und sofortige Inhaftierung des Gesuchsgegners im Ausschaffungszentrum Aarau an. Der Gesuchsgegner wurde am 9. Juni 2022, 16.00 Uhr, dem MIKA zur Befragung zugeführt (MI-act. 320 ff.). B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 9. Juni 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 327 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. -4- 2. Die Haft begann am 7. Juni 2022, 13.30 Uhr. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Haft unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, wonach er eine richterliche Haftüberprüfung wünsche (MI-act. 6). Gleichentags informierte das MIKA das SEM über die Haftanordnung und ersuchte dieses, unverzüglich einen Überstellungsantrag an die französischen Behörden zu richten (act. 13). D. Am 9. Juni 2022 bestellte das Verwaltungsgericht dem Gesuchsgegner einen amtlichen Rechtsvertreter, stellte diesem die Akten elektronisch zu und räumte ihm eine Frist bis 13. Juni 2022, 9.00 Uhr, zur Stellungnahme ein (act. 9 f.). E. Mit Dispositiventscheid vom 10. Juni 2022 ordnete der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts die unverzügliche Entlassung des Gesuchsgegners aus der Ausschaffungshaft an. Dieser Entscheid ist nachfolgend zu begründen. F. Bis zum Dispositiventscheid betreffend Entlassung des Gesuchsgegners aus der Ausschaffungshaft ging keine Stellungnahme des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Dublin- Administrativhaft auf Antrag der betroffenen Person in einem schriftlichen Verfahren innert 96 Stunden seit Antragstellung (Art. 80a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). -5- Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hat, ist diese vorzunehmen. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt sodann mit der Antragsstellung des Gesuchsgegners zu laufen, welche vorliegend am 9. Juni 2022, 17.29 Uhr, erfolgte (act. 6). Nach dem Gesagten ist die Haftüberprüfungsfrist mit Dispositiventscheid vom 10. Juni 2022 eingehalten. 2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten. II. 1. 1.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind. 1.2. Wurde die betroffene Person dem Kanton Aargau zugewiesen oder hält sie sich im Kanton Aargau auf (Art. 80a Abs. 1 lit. b AIG), ist das MIKA gemäss § 13 Abs. 1 EGAR zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76a AIG. Nachdem der Gesuchsgegner im Rahmen seines Asylverfahrens mit Entscheid des SEM vom 14. Januar 2015 dem Kanton Aargau zugewiesen worden ist (MI-act. 17), bleibt die Zuständigkeit des Kantons Aargau weiter bestehen. Vorliegend wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 1.3. Für die Überstellung in einen Dublin-Staat ist seit dem 1. Januar 2014 die auch für die Schweiz geltende sogenannte "Dublin III-Verordnung" (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) massgebend. Per 1. Juli 2015 wurde die Dublin III-Verordnung durch Anpassung des nationalen Rechts vollständig in Kraft gesetzt (vgl. Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die -6- Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; AS 2015 1841). Mit Blick auf die Ausführungsbestimmungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin- II-Durchführungsverordnung; ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff.) grundsätzlich weiter, wobei gemäss Art. 48 Satz 2 der Dublin III-Verordnung die Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 und Art. 17 der Dublin II-Durchführungsverordnung aufgehoben wurden. Für die nicht mehr gültigen Verweise in der Dublin II-Durchführungsverordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) wurde im Anhang II zur Dublin III-Verordnung eine Konkordanztabelle eingefügt (vgl. Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; SR 0.142.392.680.01). 1.4. Das MIKA informierte das SEM am 9. Juni 2022 über die Haftanordnung betreffend den Gesuchsgegner und ersuchte das SEM, einen Rückübernahmeantrag an die französischen Behörden zu richten (act. 13). Es ist somit davon auszugehen, dass das SEM die Stellung eines entsprechenden Antrags bzw. eines Übernahmegesuchs vorbereitet. Gemäss EURODAC-Registerauszug vom 8. Juni 2022 stellte der Gesuchsgegner vor seiner Einreise in die Schweiz in Frankreich (2019) ein Asylgesuch (MI-act. 319 f.). Nachdem der Gesuchsgegner in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hat, ist davon auszugehen, dass Frankreich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 2. Vorliegend wurde eine „Dublin-Kombihaft“ angeordnet. Das bedeutet, dass sich die Haft in einer ersten Phase auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG stützt (Vorbereitung Wegweisungsentscheid) und vorerst maximal sieben Wochen dauert. Vorbehalten bleibt im Falle einer negativen Antwort des Dublin-Zielstaates der Einschub einer Phase von maximal fünf Wochen während eines Remonstrationsverfahrens (Art. 76a Abs. 3 lit. b AIG). Liegt ein Wegweisungsentscheid vor, kann die Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) für weitere sechs Wochen fortgesetzt werden. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass mit der Haft zunächst die Durchführung des Wegweisungsverfahrens und anschliessend der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners -7- sichergestellt werden soll. Damit ist der Haftzweck sowohl in Bezug auf die Phase der Vorbereitung eines Wegweisungsentscheids als auch in Bezug auf die Phase des Wegweisungsvollzugs erstellt. 3. 3.1. Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn einer der in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Umstände vorliegt. Gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG ist von einer Untertauchensgefahr und damit auch von einem Haftgrund auszugehen, wenn das Verhalten des Betroffenen in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. 3.2. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, der Gesuchsgegner biete keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise, da er sowohl in der Schweiz als auch in Frankreich Asylgesuche eingereicht habe und daher als "Asyltourist" zu betrachten sei. Zudem habe der Gesuchsgegner seine Pflicht, sich den Behörden jederzeit zur Verfügung zu halten, verletzt, indem er im Rahmen seiner Asylverfahren in der Schweiz unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Seine später geäusserte Bereitschaft freiwillig nach Frankreich auszureisen, erscheine unglaubhaft und sei als Schutzbehauptung zu werten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bringt der Gesuchsgegner im Wesentlichen vor, er wolle den Entscheid der französischen Behörden betreffend den Überstellungsantrag des SEM bzw. eine allfällige Wegweisung durch das SEM in Freiheit abwarten und werde sich in einer vom MIKA vorgeschriebenen Unterkunft aufhalten (MI-act. 330). Weiter führt er aus, er sei bereit, nach Vorliegen eines Wegweisungsentscheids die Schweiz in Richtung Frankreich zu verlassen (MI-act. 329). 3.3. Richtig ist, dass das Stellen mehrerer Asylgesuche in mehreren Ländern als Asyltourismus bezeichnet wird und unter Umständen als Anzeichen für eine mögliche Untertauchensgefahr gewertet werden kann. Eine derartige Qualifikation darf jedoch nicht generalisiert und pauschal auf alle Asylsuchenden angewendet werden, die mehrere Asylgesuche in verschiedenen Ländern einreichen. Massgeblich ist immer die konkrete Beurteilung des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob bei einer betroffenen Person insgesamt konkrete Anzeichen bestehen, dass sie sich einem späteren Wegweisungsvollzug entziehen wird. Dies ist hier nicht der Fall. Der Gesuchsgegner hat zwar in der Vergangenheit diverse Asylverfahren -8- durchlaufen und war mehrmals unbekannten Aufenthalts. Nachdem er die Schweiz jedoch verlassen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er sei untergetaucht und habe sich so einem behördlichen Zugriff zwecks Ausschaffung entzogen. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass dem Gesuchsgegner nach Überstellung nach Frankreich eine Ausschaffung in sein Heimatland drohen würde und er sich dieser durch Untertauchen in der Schweiz zu entziehen versuchen würde. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, die Aussage des Gesuchsgegners, er werde sich einer Rückführung nach Frankreich unterziehen, als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner als Asyltourist bezeichnet werden kann, genügt damit nicht, eine konkrete Untertauchensgefahr zu begründen. Andere Sachverhaltsaspekte, die eine Untertauchensgefahr begründen könnten, werden weder vorgebracht noch gehen solche aus den Akten hervor. 4. Nachdem keine konkrete Untertauchensgefahr besteht, ist der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen, womit es sich erübrigt, auf die weiteren Voraussetzungen der Administrativhaft einzugehen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. Nachdem der Rechtsvertreter noch keine Stellungnahme eingereicht hat, rechtfertigt es sich, ihm eine Pauschalentschädigung in der Höhe von Fr. 300.00 auszuzahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 9. Juni 2022 durch das MIKA angeordnete Dublin-Administrativhaft wird aufgrund des Fehlens eines Haftgrundes nicht bestätigt. 2. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Dublin-Administrativhaft zu entlassen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. -9- 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Donato Del Duca, Baden, bestätigt. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners eine Pauschalentschädigung von Fr. 300.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszuzahlen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 10. Juni 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Busslinger