III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer -8- von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. Nachdem der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bereits eine Stellungnahme eingereicht hat, rechtfertigt es sich, ihm Parteikosten in beantragter Höhe von Fr. 661.40 auszuzahlen. Der Einzelrichter erkennt: