Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bringt der Gesuchsgegner im Wesentlichen vor, er wolle den Entscheid der belgischen Behörden -7- betreffend den Überstellungsantrag des SEM bzw. eine allfällige Wegweisung durch das SEM in Freiheit abwarten und werde sich in einer vom MIKA vorgeschriebenen Unterkunft aufhalten (MI-act. 100). Weiter führt er aus, er sei bereit, nach Vorliegen eines Wegweisungsentscheids die Schweiz in Richtung Belgien zu verlassen (MI-act. 100).