2. Eventualiter sei der Gesuchsgegner unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST. F. Mit Dispositiventscheid vom 10. Juni 2022 ordnete der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts die unverzügliche Entlassung des Gesuchsgegners aus der Ausschaffungshaft an. Dieser Entscheid ist nachfolgend zu begründen. -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: