C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Haft unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, wonach er eine richterliche Haftüberprüfung wünsche (MI-act. 106). D. In der Folge bestellte das Verwaltungsgericht dem Gesuchsgegner einen amtlichen Rechtsvertreter, stellte diesem die Akten elektronisch zu und räumte ihm eine Frist bis 10. Juni 2022, 18.00 Uhr, zur Stellungnahme ein. E. Der Rechtsvertreter reichte am 10. Juni 2022, 10.36 Uhr, seine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 17): 1. Die angeordnete Vorbereitungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.