Gemäss Meldung von EURODAC reichte der Gesuchsgegner am 17. Mai 2017 in Brüssel/Belgien erneut ein Asylgesuch ein. Am 11. Juli 2017 bestätigte die Kantonspolizei Zürich die erneute Rücküberstellung des Gesuchsgegners in die Schweiz (MI-act. 81). Nachdem der Gesuchsgegner ab dem 23. August 2017 als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 84), reichte er gemäss Meldung von EURODAC am 14. November 2017 und am 24. Mai 2018 Brüssel/Belgien je ein weiteres Asylgesuch ein (MI-act. 89). Am 8. Juni 2022 erschien der Gesuchsgegner am Schalter des MIKA, worauf das MIKA die sofortige Festnahme des Gesuchsgegners gestützt auf § 12 EGAR anordnete (MI-act. 90). -3-