Gemäss Meldung von EURODAC reichte der Gesuchsgegner am 24. August 2016 in Brüssel/Belgien ein Asylgesuch ein, worauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens eine Rücküberstellung in die Schweiz erfolgte (MIact. 43). Mit Verfügung des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 4. April 2017 und nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Gesuchsgegner aus der Schweiz weggewiesen, wobei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erachtet, zugleich die (erneute) Anordnung der vorläufigen Aufnahme beim SEM beantragt und am 15. Mai 2017 durch das SEM verfügt wurde (MIact. 60 ff., 69 ff.).