Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Gesuchsgegner mit, dass es für die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde und das Dublin-Verfahren damit beendet sei (MI-act. 24). Mit Entscheid vom 15. Juli 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, ordnete dessen vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton Aargau mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (MI-act. 28 ff.).