Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.38 / rw ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 10. Juni 2022 Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Rebecca Wülser, Bahnhofstrasse 88, 5000 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Eritrea, z.Zt. im Ausschaffungszentrum, 5000 Aarau amtlich vertreten durch lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Schaffhauserstrasse 57, Postfach, 4332 Stein AG Gegenstand Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 76a AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 24. Februar 2015 illegal in die Schweiz ein (Akten des Amts für Migration und Integration [MI- act.] 12). Am 25. Februar 2015 stellte er in Chiasso ein Asylgesuch (MI- act. 4 ff.). In der Folge wurde er dem Kanton Aargau zugewiesen (MI- act. 19). Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 teilte das Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Gesuchsgegner mit, dass es für die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig sei, das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde und das Dublin-Verfahren damit beendet sei (MI-act. 24). Mit Entscheid vom 15. Juli 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, ordnete dessen vorläufige Aufnahme an und beauftragte den Kanton Aargau mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme (MI-act. 28 ff.). Gemäss Meldung von EURODAC reichte der Gesuchsgegner am 24. August 2016 in Brüssel/Belgien ein Asylgesuch ein, worauf im Rahmen des Dublin-Verfahrens eine Rücküberstellung in die Schweiz erfolgte (MI- act. 43). Mit Verfügung des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 4. April 2017 und nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde der Gesuchsgegner aus der Schweiz weggewiesen, wobei der Vollzug der Wegweisung als unzulässig erachtet, zugleich die (erneute) Anordnung der vorläufigen Aufnahme beim SEM beantragt und am 15. Mai 2017 durch das SEM verfügt wurde (MI- act. 60 ff., 69 ff.). Gemäss Meldung von EURODAC reichte der Gesuchsgegner am 17. Mai 2017 in Brüssel/Belgien erneut ein Asylgesuch ein. Am 11. Juli 2017 bestätigte die Kantonspolizei Zürich die erneute Rücküberstellung des Gesuchsgegners in die Schweiz (MI-act. 81). Nachdem der Gesuchsgegner ab dem 23. August 2017 als unbekannten Aufenthalts galt (MI-act. 84), reichte er gemäss Meldung von EURODAC am 14. November 2017 und am 24. Mai 2018 Brüssel/Belgien je ein weiteres Asylgesuch ein (MI-act. 89). Am 8. Juni 2022 erschien der Gesuchsgegner am Schalter des MIKA, worauf das MIKA die sofortige Festnahme des Gesuchsgegners gestützt auf § 12 EGAR anordnete (MI-act. 90). -3- B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 9. Juni 2022 um 14.00 Uhr das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Administrativhaft gewährt (MI-act. 98 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Haft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Administrativhaft gemäss Art. 76a AIG angeordnet. 2. Die Haft begann am 8. Juni 2022, 16.55 Uhr. 3. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich vollzogen. C. Im Anschluss an die Eröffnung der angeordneten Haft unterzeichnete der Gesuchsgegner eine Erklärung, wonach er eine richterliche Haftüberprüfung wünsche (MI-act. 106). D. In der Folge bestellte das Verwaltungsgericht dem Gesuchsgegner einen amtlichen Rechtsvertreter, stellte diesem die Akten elektronisch zu und räumte ihm eine Frist bis 10. Juni 2022, 18.00 Uhr, zur Stellungnahme ein. E. Der Rechtsvertreter reichte am 10. Juni 2022, 10.36 Uhr, seine Stellungnahme ein und stellte folgende Anträge (act. 17): 1. Die angeordnete Vorbereitungshaft sei nicht zu bestätigen. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter sei der Gesuchsgegner unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen aus der Haft zu entlassen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwST. F. Mit Dispositiventscheid vom 10. Juni 2022 ordnete der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts die unverzügliche Entlassung des Gesuchsgegners aus der Ausschaffungshaft an. Dieser Entscheid ist nachfolgend zu begründen. -4- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Dublin- Administrativhaft auf Antrag der betroffenen Person in einem schriftlichen Verfahren innert 96 Stunden seit Antragstellung (Art. 80a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20] i.V.m. Art. 80 Abs. 2 AIG; § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Nachdem der Gesuchsgegner anlässlich der Eröffnung der Haftanordnung eine richterliche Haftüberprüfung verlangt hat, ist diese vorzunehmen. Die Haftüberprüfungsfrist beginnt sodann mit der Antragsstellung des Gesuchsgegners zu laufen, welche vorliegend am 9. Juni 2022, 15.13 Uhr, erfolgte (MI-act. 106). Nach dem Gesagten ist die Haftüberprüfungsfrist mit Dispositiventscheid vom 10. Juni 2022 eingehalten. 2. Gemäss § 14 Abs. 2 EGAR entscheidet der Einzelrichter des Verwaltungsgerichts über die angeordnete Haft aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien. Die Abnahme weiterer Beweise bleibt vorbehalten. II. 1. 1.1. Die zuständige kantonale Behörde kann eine betroffene Person, für deren Asylverfahren ein anderer Dublin-Staat zuständig ist, zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft nehmen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen von Art. 76a AIG erfüllt sind. 1.2. Wurde die betroffene Person dem Kanton Aargau zugewiesen oder hält sie sich im Kanton Aargau auf (Art. 80a Abs. 1 lit. b AIG), ist das MIKA gemäss § 13 Abs. 1 EGAR zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76a AIG. Nachdem der Gesuchsgegner im Rahmen seines Asylverfahrens mit Entscheid des SEM vom 11. Mai 2015 dem Kanton Aargau zugewiesen worden ist (MI-act. 19), bleibt die Zuständigkeit des Kantons Aargau weiter bestehen. Vorliegend wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). -5- 1.3. Für die Überstellung in einen Dublin-Staat ist seit dem 1. Januar 2014 die auch für die Schweiz geltende sogenannte "Dublin III-Verordnung" (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung], in der Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 ff.) massgebend. Per 1. Juli 2015 wurde die Dublin III-Verordnung durch Anpassung des nationalen Rechts vollständig in Kraft gesetzt (vgl. Bundesbeschluss vom 26. September 2014 über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; AS 2015 1841). Mit Blick auf die Ausführungsbestimmungen gilt die Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 (Dublin- II-Durchführungsverordnung; ABl. L 222 vom 5. September 2003, S. 3 ff.) grundsätzlich weiter, wobei gemäss Art. 48 Satz 2 der Dublin III-Verordnung die Art. 11 Abs. 1, Art. 13, Art. 14 und Art. 17 der Dublin II-Durchführungsverordnung aufgehoben wurden. Für die nicht mehr gültigen Verweise in der Dublin II-Durchführungsverordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-Verordnung) wurde im Anhang II zur Dublin III-Verordnung eine Konkordanztabelle eingefügt (vgl. Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands]; SR 0.142.392.680.01). 1.4. Das MIKA informierte das SEM am 9. Juni 2022 über die Haftanordnung betreffend den Gesuchsgegner und ersuchte das SEM um Einleitung des Dublin-Verfahrens (MI-act. 97). Es ist somit davon auszugehen, dass das SEM die Einleitung des Dublin-Verfahrens vorbereitet. Gemäss EURODAC-Registerauszug vom 8. Juni 2022 stellte der Gesuchsgegner zwar am 25. Februar 2015 sein erstes Asylgesuch in der Schweiz, reichte aber in der Zwischenzeit mehrere Asylgesuche in Belgien ein. Da der Gesuchsgegner einerseits seit dem 23. August 2017 in der Schweiz als unbekannten Aufenthalts galt und andererseits gemäss demselben EURODAC-Registerauszug am 14. November 2017 und am 24. Mai 2018 in Belgien jeweils ein Asylgesuch einreichte, ist davon auszugehen, dass -6- die Zuständigkeit im Asyl- und Wegweisungsverfahren mittlerweile auf Belgien übergegangen ist (MI-act. 104). 2. Vorliegend wurde eine „Dublin-Kombihaft“ angeordnet. Das bedeutet, dass sich die Haft in einer ersten Phase auf Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG stützt (Vorbereitung Wegweisungsentscheid) und vorerst maximal sieben Wochen dauert. Vorbehalten bleibt im Falle einer negativen Antwort des Dublin-Zielstaates der Einschub einer Phase von maximal fünf Wochen während eines Remonstrationsverfahrens (Art. 76a Abs. 3 lit. b AIG). Liegt ein Wegweisungsentscheid vor, kann die Haft gestützt auf Art. 76a Abs. 3 lit. c AIG (Wegweisungsvollzug) für weitere sechs Wochen fortgesetzt werden. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass mit der Haft zunächst die Durchführung des Wegweisungsverfahrens und anschliessend der Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners sichergestellt werden soll. Damit ist der Haftzweck sowohl in Bezug auf die Phase der Vorbereitung eines Wegweisungsentscheids als auch in Bezug auf die Phase des Wegweisungsvollzugs erstellt. 3. 3.1. Gemäss Art. 76a Abs. 1 lit. a AIG müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn einer der in Art. 76a Abs. 2 AIG genannten Umstände vorliegt. Gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG ist von einer Untertauchensgefahr und damit auch von einem Haftgrund auszugehen, wenn das Verhalten des Betroffenen in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. 3.2. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, der Gesuchsgegner biete keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise, da er sowohl in der Schweiz als auch in Belgien Asylgesuche eingereicht habe und daher als "Asyltourist" zu betrachten sei. Zudem habe der Gesuchsgegner seine Pflicht, sich den Behörden jederzeit zur Verfügung zu halten, verletzt, indem er im Rahmen seiner Asylverfahren in der Schweiz unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Seine später geäusserte Bereitschaft freiwillig nach Belgien auszureisen, erscheine unglaubhaft und sei als Schutzbehauptung zu werten. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs bringt der Gesuchsgegner im Wesentlichen vor, er wolle den Entscheid der belgischen Behörden -7- betreffend den Überstellungsantrag des SEM bzw. eine allfällige Wegweisung durch das SEM in Freiheit abwarten und werde sich in einer vom MIKA vorgeschriebenen Unterkunft aufhalten (MI-act. 100). Weiter führt er aus, er sei bereit, nach Vorliegen eines Wegweisungsentscheids die Schweiz in Richtung Belgien zu verlassen (MI-act. 100). 3.3. Richtig ist, dass das Stellen mehrerer Asylgesuche in mehreren Ländern als Asyltourismus bezeichnet wird und unter Umständen als Anzeichen für eine mögliche Untertauchensgefahr gewertet werden kann. Eine derartige Qualifikation darf jedoch nicht generalisiert und pauschal auf alle Asylsuchenden angewendet werden, die mehrere Asylgesuche in verschiedenen Ländern einreichen. Massgeblich ist immer die konkrete Beurteilung des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob bei einer betroffenen Person insgesamt konkrete Anzeichen bestehen, dass sie sich einem späteren Wegweisungsvollzug entziehen wird. Dies ist hier nicht der Fall. Der Gesuchsgegner hat zwar in der Vergangenheit diverse Asylverfahren durchlaufen und war mehrmals unbekannten Aufenthalts. Nachdem er die Schweiz jedoch jeweils verlassen hat, kann ihm nicht vorgeworfen werden, er sei untergetaucht und habe sich so einem behördlichen Zugriff zwecks Ausschaffung entzogen. Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass dem Gesuchsgegner nach Überstellung nach Belgien eine Ausschaffung in sein Heimatland drohen würde und er sich dieser durch Untertauchen in der Schweiz zu entziehen versuchen würde. Unter diesen Umständen besteht keine Veranlassung, die Aussage des Gesuchsgegners, er werde sich einer Rückführung nach Belgien unterziehen, als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Umstand, dass der Gesuchsgegner als Asyltourist bezeichnet werden kann, genügt damit nicht, eine konkrete Untertauchensgefahr zu begründen. Andere Sachverhaltsaspekte, die eine Untertauchensgefahr begründen könnten, werden weder vorgebracht noch gehen solche aus den Akten hervor. 4. Nachdem keine konkrete Untertauchensgefahr besteht, ist der Gesuchsgegner unverzüglich aus der Haft zu entlassen, womit es sich erübrigt, auf die weiteren Voraussetzungen der Administrativhaft einzugehen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer -8- von mehr als 30 Tagen angeordnet hat. Nachdem der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners bereits eine Stellungnahme eingereicht hat, rechtfertigt es sich, ihm Parteikosten in beantragter Höhe von Fr. 661.40 auszuzahlen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 9. Juni 2022 durch das MIKA angeordnete Dublin-Administrativhaft wird aufgrund des Fehlens eines Haftgrundes nicht bestätigt. 2. Der Gesuchsgegner ist unverzüglich aus der Dublin-Administrativhaft zu entlassen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Burim Imeri, Rechtsanwalt, Stein AG, bestätigt. 5. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Rechtsvertreter des Gesuchsgegners die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten von Fr. 661.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszuzahlen. Zustellung an: den Gesuchsgegner (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des -9- Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 10. Juni 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Busslinger