Wie ausgeführt, überreichte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsschrift gemäss Sendungsverfolgung am 31. Mai 2022 einer deutschen Poststelle. Dieser Zeitpunkt kann nach dem Dargelegten vorliegend nicht massgeblich sein. Stattdessen ist für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auf den Eingang der Eingabe bei der Kantonspolizei Aargau am 3. Juni 2022 abzustellen. In diesem Zeitpunkt entfaltete die angefochtene Verfügung keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass auf die Beschwerde mangels schutzwürdigem eigenen Interesse nicht einzutreten ist.