2. 2.1. Ein eigentlicher Antrag lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Aus der Begründung lässt sich allerdings schliessen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ansicht nach lediglich Opfer der Gewalttätigkeit ihres Ehemannes, nicht aber Urheberin von Gewalthandlungen war und deshalb zu Unrecht vom gemeinsamen Wohnsitz weggewiesen wurde. Soweit sie damit die Aufhebung der Verfügung vom 14. Mai 2022 beantragen wollte, ist vorab zu klären, ob im heutigen Zeitpunkt über die Streitsache noch materiell zu entscheiden ist, da die Massnahme lediglich bis zum 24. Mai 2022, 18.00 Uhr, angeordnet wurde.