2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, vor ca. einem Jahr sei sie von ihrem Ehemann zusammengeschlagen worden, weshalb sie sofort nach U. zu ihren Verwandten geflüchtet sei. Dort sei sie ein paar Monate geblieben. Ihr Ehemann habe sie dann angerufen und sich entschuldigt, worauf sie zurück zu ihm gereist sei. Ein paar Monate sei es gut gegangen. Nachdem die Streitigkeiten wieder begonnen hätten, sei es am 13. Mai 2022 erneut zu Gewalt gekommen. Sie habe Angst, dass ihr Ehemann ihr -4- gegenüber wieder gewalttätig werde und werde deshalb nicht mehr zurückkehren.