B. 1. Gegen diese Verfügung wehrte sich A. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit einer undatierten Eingabe, welche sie am 31. Mai 2022 einer deutschen Poststelle übergab. Bei der Kantonspolizei Aargau ging diese Eingabe am Dienstag, 3. Juni 2022 ein, worauf sie dem Verwaltungsgericht am 8. Juni 2022 vorab elektronisch und am 9. Juni 2022 nachträglich per Post übermittelt wurde.