B. stellte Strafantrag gegen seine Ehefrau. A. wurde noch am 13. Mai 2022 vorläufig festgenommen und ins Zentralgefängnis C. überführt. 2. Am 14. Mai 2022 wurde A. vom Zentralgefängnis zur formellen Befragung auf den Stützpunkt der Kantonspolizei nach T. verbracht. Auf dem Stützpunkt T. wurde ihr das rechtliche Gehör zum Erlass einer Wegweisungsverfügung gewährt. Sie äusserte sich wie folgt: Es ist alles gut, ich kenne mich nur mit den Hotels nicht aus. In der Folge wurde, ebenfalls am 14. Mai 2022, A. freigelassen. Gleichzeitig erliess die Kantonspolizei Aargau gegen A. folgende Verfügung, welche ihr ausgehändigt wurde: 1. Weggewiesen und ferngehalten wird: