Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.37 / or / wm Urteil vom 13. Juni 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Berger, Vorsitz Gerichtsschreiberin Ruth Beschwerde- A._____, führerin gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34a PolG Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 14. Mai 2022 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. 1. Am 13. Mai 2022 um ca. 22.47 Uhr meldete sich der Ehemann von A., B., bei der Kantonalen Notrufzentrale und gab an, dass seine Ehefrau ihn und seinen Vorgesetzten mit dem Tod bedroht habe. Die entsandten Polizeipatrouillen trafen am Wohnort der Eheleute A. und B. auf beide Eheleute. B. gab an, dass seine Ehefrau ihn im Verlauf des Tages telefonisch mit dem Tod bedroht habe. Zudem habe sie gesagt, dass sie das Haus anzünden werde. Nachdem er nach Hause gekommen sei, habe es Streit zwischen ihm und seiner Ehefrau gegeben; seine Ehefrau habe ihn mehrmals gegen die Brust geschlagen. B. stellte Strafantrag gegen seine Ehefrau. A. wurde noch am 13. Mai 2022 vorläufig festgenommen und ins Zentralgefängnis C. überführt. 2. Am 14. Mai 2022 wurde A. vom Zentralgefängnis zur formellen Befragung auf den Stützpunkt der Kantonspolizei nach T. verbracht. Auf dem Stützpunkt T. wurde ihr das rechtliche Gehör zum Erlass einer Weg- weisungsverfügung gewährt. Sie äusserte sich wie folgt: Es ist alles gut, ich kenne mich nur mit den Hotels nicht aus. In der Folge wurde, ebenfalls am 14. Mai 2022, A. freigelassen. Gleichzeitig erliess die Kantonspolizei Aargau gegen A. folgende Verfügung, welche ihr ausgehändigt wurde: 1. Weggewiesen und ferngehalten wird: [...] 2. Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: Sämtliche Räumlichkeiten der gemeinsam genützten Wohnung an der D mit F. und dazugehörige Aussenbereiche wie Parkplatz und Garten. Detailauflagen Dieser Bereich darf auch dann nicht betreten werden, wenn die gewaltbetroffene Person damit einverstanden ist. 3. Die Dauer der Wegweisung und Fernhaltung gilt vom 14.05.2022 / 1800 Uhr bis 24.05.2022 / 1800 Uhr. -3- 4. Die Polizei nimmt der weggewiesenen und ferngehaltenen Person alle Schlüssel zur Wohnung bzw. zum Haus ab. Die weggewiesene und fern- gehaltene Person erhält Gelegenheit, die nötigen Gegenstände des per- sönlichen Bedarfs mitzunehmen. Muss die weggewiesene und ferngehal- tene Person dringend benötigte Gegenstände aus dem der Wegweis- ung/Fernhaltung betroffenen Bereich abholen, darf dies nur in Gegenwart der Polizei geschehen. 5. Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es er- folgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung die- ses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". 6. Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Be- schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. 7. Befindet sich der Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort innerhalb eines der bezeichneten Rayons, darf dieser auf direktem Weg zu bzw. von seinem Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort betreten werden. Die Benutzung öf- fentlicher Verkehrsmittel innerhalb des Rayons (inkl. Umsteigen) ist einzig zwecks Durchquerung des Rayons gestattet. B. 1. Gegen diese Verfügung wehrte sich A. (im Folgenden: Beschwer- deführerin) mit einer undatierten Eingabe, welche sie am 31. Mai 2022 ei- ner deutschen Poststelle übergab. Bei der Kantonspolizei Aargau ging diese Eingabe am Dienstag, 3. Juni 2022 ein, worauf sie dem Verwaltungs- gericht am 8. Juni 2022 vorab elektronisch und am 9. Juni 2022 nachträg- lich per Post übermittelt wurde. 2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, vor ca. einem Jahr sei sie von ihrem Ehemann zusammengeschlagen worden, weshalb sie sofort nach U. zu ihren Verwandten geflüchtet sei. Dort sei sie ein paar Monate geblieben. Ihr Ehemann habe sie dann angerufen und sich entschuldigt, worauf sie zurück zu ihm gereist sei. Ein paar Monate sei es gut gegangen. Nachdem die Streitigkeiten wieder begonnen hätten, sei es am 13. Mai 2022 erneut zu Gewalt gekommen. Sie habe Angst, dass ihr Ehemann ihr -4- gegenüber wieder gewalttätig werde und werde deshalb nicht mehr zurückkehren. 3. Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten am 9. Juni 2022 vorab per Fax und anschliessend per Post zu. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öf- fentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegwei- sung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicher- heit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört. Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zu- ständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen poli- zeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34 PolG erlassen wurden, Be- schwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. No- vember 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1). 2. 2.1. Ein eigentlicher Antrag lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Aus der Begründung lässt sich allerdings schliessen, dass die Beschwerdefüh- rerin ihrer Ansicht nach lediglich Opfer der Gewalttätigkeit ihres Eheman- nes, nicht aber Urheberin von Gewalthandlungen war und deshalb zu Un- recht vom gemeinsamen Wohnsitz weggewiesen wurde. Soweit sie damit die Aufhebung der Verfügung vom 14. Mai 2022 beantragen wollte, ist vorab zu klären, ob im heutigen Zeitpunkt über die Streitsache noch mate- riell zu entscheiden ist, da die Massnahme lediglich bis zum 24. Mai 2022, 18.00 Uhr, angeordnet wurde. 2.2. Nach § 42 Abs. 1 lit a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. -5- Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu § 38 - 72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 368, Erw. 2a). Der Nachteil, den ein Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktu- ellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des ange- fochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, son- dern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (MERKER, a.a.O., N. 140 zu § 38; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfin- den könnte (AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1). Fehlt es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse im Zeitpunkt der Ein- reichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das schutzwürdige eigene Interesse nach Einreichung der Beschwerde da- hin, ist das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (MERKER, a.a.O., N. 141 zu § 38). Eine Beschwerde gilt dann als einge- reicht, wenn sie fristwahrend übermittelt wurde (Postaufgabe, persönliche Übergabe und, soweit zulässig, elektronische Übermittlung; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG sowie Art. 143 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272]; RETO FELLER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu § Art.16 VRPG). Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Be- schwerde bei der Kantonspolizei Aargau präsentierte. 2.3. Die gegen die Beschwerdeführerin erlassene Wegweisungs- und Fernhal- teverfügung dauerte vom 14. Mai 2022 bis zum 24. Mai 2022. Weilt eine Person im Ausland, gilt als Zeitpunkt der Beschwerdeeinrei- chung grundsätzlich die Übergabe der Eingabe zuhanden der für die Ent- gegennahme der Beschwerde zuständigen Behörde bei einer schweizeri- schen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im betreffenden -6- Staat oder aber der Eingang bei der Behörde selbst (§ 24 Abs. 4 VRPG i.V.m. Art. 143 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Wie ausgeführt, überreichte die Beschwerdeführerin ihre Rechtsschrift ge- mäss Sendungsverfolgung am 31. Mai 2022 einer deutschen Poststelle. Dieser Zeitpunkt kann nach dem Dargelegten vorliegend nicht massgeblich sein. Stattdessen ist für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auf den Eingang der Eingabe bei der Kantonspolizei Aargau am 3. Juni 2022 abzu- stellen. In diesem Zeitpunkt entfaltete die angefochtene Verfügung keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass auf die Beschwerde mangels schutz- würdigem eigenen Interesse nicht einzutreten ist. Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich oder werden geltend gemacht, aufgrund derer vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzuse- hen wäre. Dies umso weniger, als in vergleichbaren Fällen bei zeitnaher Beschwerdeerhebung ohne Weiteres während der Dauer der Wegweisung ein richterlicher Entscheid erwirkt werden kann. Hinzu kommt, dass die Be- schwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nicht mehr zurückkehren werde, womit sie sich künftig ohnehin freiwillig vom (ehemaligen) Wohnsitz an der D fernhalten dürfte. 3. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Par- teikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 78.00, gesamthaft Fr. 378.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -7- Zustellung an: die Beschwerdeführerin (via Polizeidirektion X.) die Kantonspolizei Aargau Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 13. Juni 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Berger