4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch das MIKA verfügte Eingrenzung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist. Anzumerken bleibt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft oder unvollständig erhoben haben sollte. Eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung erübrigt sich damit. III. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: