3.4.3. Das private Interesse des Beschwerdeführers, sich dauerhaft ausserhalb des Kantons Aargau aufhalten zu dürfen, wird durch den Beschwerdeführer nicht weiter dargelegt. Ein solches geht auch aus den Akten nicht hervor. Das private Interesse an der Aufhebung der Eingrenzung beschränkt sich damit auf die Wiedererlangung der vollständigen Bewegungsfreiheit und ist unter den gegebenen Umständen nicht als erheblich einzustufen. 3.4.4. Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das private Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Bewegungsfreiheit klar. 3.5. Die angeordnete Massnahme erweist sich damit als verhältnismässig.