3.4.2. Im vorliegenden Fall ist – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und trotz des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bislang nicht gravierend straffällig geworden ist – von einem sehr -7- grossen öffentlichen Interesse an der Eingrenzung auszugehen, da die Wegweisung einzig durch Mitwirkung des Beschwerdeführers vollzogen werden kann und die Eingrenzung den Druck auf den Beschwerdeführer erhöhen soll, den Wegweisungsvollzug nicht länger zu verhindern.