2.2. Gegen den Beschwerdeführer liegt mit Entscheid des SEM vom 28. November 2017 ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (MI-act. 20 ff., 34 ff.). Diesbezüglich ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG somit erfüllt. Daran ändert auch der durch das BVGer verfügte Vollzugsstopp nichts. -5- 2.3. Der Beschwerdeführer weigerte sich bislang mehrfach die Schweiz zu verlassen und in den Iran zurückzukehren. Damit steht fest, dass auch die zweite Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist.