Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige -4- Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Aufhebung der Gebietsbeschränkung des MIKA vom 25. Januar 2019, welche am 27. April 2022 durch das MIKA verfügt wurde. Die Zuständigkeit ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.