Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, er habe den Kostenvorschuss selbst bezahlt und ersuchte nachträglich um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsvertreter (act. 23 ff.). Am 19. Juli 2022 reichte die Vorinstanz ihre Beschwerdeantwort ein (act. 28 f.). Diese wurde dem Beschwerdeführer 20. Juli 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Einsetzung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertreter abgelehnt (act. 30 ff.). Der Beschwerdeführer liess am 2. August 2022 eine weitere Stellungnahme einreichen (act. 35 ff.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: