Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, der Sachverhalt des vorliegenden Falles präsentiere sich vollkommen anders als derjenige des in der Verfügung des MIKA zitierten Bundesgerichtsentscheids. Der Beschwerdeführer sei nie straffällig geworden und habe sich immer zur Verfügung der Behörden gehalten. Dies sei durch das MIKA unberücksichtigt geblieben. Da beim Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung vorliege, bestehe auch keine Pflicht zur Ausreise. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liege nicht vor und ein grosses öffentliches Interesse aufgrund fehlender Kooperationsbereitschaft bei der Papierbeschaffung bestehe nicht.