A. Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Am 28. November 2017 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) aus der Schweiz weggewiesen und der Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 20 ff.). Nach Abweisung einer dagegen eingereichten Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) am 4. Dezember 2018 setzte das SEM die Ausreisefrist auf den 9. Januar 2019 an (MIact. 34 ff und 57 f.). Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz nicht verlassen hatte, grenzte ihn das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 25. Januar 2019 gestützt auf Art.