Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.36 / Bu / we ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 8. August 2022 Beschwerde- A._____, von Iran führer vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Effingerstrasse 4a, 3001 Bern gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch lic. iur. Silvio Siegrist, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gegenstand Eingrenzung gestützt auf Art. 74 AIG Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 27. April 2022 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren. Am 28. November 2017 wurde er durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) aus der Schweiz weggewiesen und der Kanton Aargau mit dem Voll- zug der Wegweisung beauftragt (Akten des Amts für Migration und Integra- tion [MI-act.] 20 ff.). Nach Abweisung einer dagegen eingereichten Be- schwerde durch das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) am 4. Dezember 2018 setzte das SEM die Ausreisefrist auf den 9. Januar 2019 an (MI- act. 34 ff und 57 f.). Nachdem der Beschwerdeführer die Schweiz nicht ver- lassen hatte, grenzte ihn das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) am 25. Januar 2019 gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die In- tegration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) auf das Gebiet des Kantons Aargau ein (MI-act. 75 ff.). Gemäss Schreiben des BVGer vom 29. Dezember 2020 an das MIKA hatte der Beschwerdeführer gegen das Urteil des BVGer vom 4. Dezember 2018 ein Revisionsgesuch eingereicht und hielt das BVGer fest, der Vollzug der Wegweisung werde einstweilen ausgesetzt (MI-act. 102). B. Gestützt auf einen Antrag des Beschwerdeführers vom 7. März 2022 auf Aufhebung der Eingrenzung (MI-act. 108 ff.) erliess das MIKA am 27. April 2022 folgende Verfügung (MI-act. 127 ff., act. 1 ff.): 1. Das Gesuch vom 7. März 2022 bzw. 12. April 2022 um Aufhebung der Rayonauflage vom 25. Januar 2022 (richtig: 2019) wird abgelehnt. 2. Es werden keine Kosten erhoben. C. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 25. Mai 2022 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und fol- gende Anträge stellen (act. 6 ff.): 1. Die Verfügung des Amts für Migration und Integration des Kantons Aargau vom 27. April 2022 sei wegen unvollständiger Sachverhaltsabklärung und falscher Rechtsanwendung aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Sache erneut zu beurteilen. 2. Eventuell sie die Rayonauflage vom 25. Januar 2019 ersatzlos aufzuhe- ben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - -3- Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, der Sachverhalt des vorliegenden Falles präsentiere sich vollkommen an- ders als derjenige des in der Verfügung des MIKA zitierten Bundesgerichts- entscheids. Der Beschwerdeführer sei nie straffällig geworden und habe sich immer zur Verfügung der Behörden gehalten. Dies sei durch das MIKA unberücksichtigt geblieben. Da beim Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung vorliege, bestehe auch keine Pflicht zur Ausreise. Eine Gefähr- dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liege nicht vor und ein grosses öffentliches Interesse aufgrund fehlender Kooperationsbereit- schaft bei der Papierbeschaffung bestehe nicht. Die weitere Verlängerung der Eingrenzung sei deshalb unverhältnismässig. D. Nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, einen Kosten- vorschuss einzuzahlen, liess er am 14. Juni 2022 um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege ersuchen (act. 13 f.). Das Gesuch wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2022 wegen Aussichtslosigkeit abgelehnt (act. 16 ff.). Mit Eingabe vom 27. Juni 2022 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers mit, er habe den Kostenvorschuss selbst bezahlt und ersuchte nachträglich um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsvertreter (act. 23 ff.). Am 19. Juli 2022 reichte die Vorinstanz ihre Beschwerdeantwort ein (act. 28 f.). Diese wurde dem Beschwerdeführer 20. Juli 2022 zur Kennt- nisnahme zugestellt. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Einsetzung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter abgelehnt (act. 30 ff.). Der Beschwerdeführer liess am 2. August 2022 eine weitere Stellungnahme einreichen (act. 35 ff.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Verfügungen des MIKA betreffend Gebietsbeschränkungen, die gestützt auf Art. 74 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integra- tionsgesetz, AIG; SR 142.20) angeordnet wurden, können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Überprüfung erfolgt durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts (§ 6 Abs. 1 EGAR). Beschwer- den sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Be- gründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige -4- Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Ablehnung des Ge- suchs des Beschwerdeführers um Aufhebung der Gebietsbeschränkung des MIKA vom 25. Januar 2019, welche am 27. April 2022 durch das MIKA verfügt wurde. Die Zuständigkeit ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. In Beschwerdeverfahren betreffend Gebietsbeschränkungen können vor Verwaltungsgericht einzig die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 VRPG). II. 1. Gebietsbeschränkungen (Ein- und Ausgrenzungen) können gemäss Art. 74 Abs. 2 AIG von der Behörde des Kantons angeordnet werden, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten (Ausgrenzung), kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt. Im vorliegenden Fall verfügte das MIKA eine Gebietsbeschränkung. Der Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren dem Kanton Aargau zugewie- sen, womit dieser auch für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zustän- dig ist. Innerkantonal zuständige Behörde im Sinne von Art. 74 AIG ist ge- mäss § 17 Abs. 1 EGAR das MIKA. Die Gebietsbeschränkung wurde damit durch die zuständige Behörde erlassen. 2. 2.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn gegen die Person ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Aus- reisefrist nicht eingehalten hat. 2.2. Gegen den Beschwerdeführer liegt mit Entscheid des SEM vom 28. No- vember 2017 ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor (MI-act. 20 ff., 34 ff.). Diesbezüglich ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG so- mit erfüllt. Daran ändert auch der durch das BVGer verfügte Vollzugsstopp nichts. -5- 2.3. Der Beschwerdeführer weigerte sich bislang mehrfach die Schweiz zu ver- lassen und in den Iran zurückzukehren. Damit steht fest, dass auch die zweite Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt ist. 3. 3.1. Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Rayonauflage verhält- nismässig sein. Nachdem Art. 74 Abs. 1 AIG als "Kann-Bestimmung" nor- miert wurde, besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessens- spielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Rayonauflage über- haupt verfügt und falls ja, auf welches Gebiet eine betroffene Person ein- gegrenzt bzw. aus welchem Gebiet sie ausgegrenzt werden soll. Das der Vorinstanz zustehende Ermessen ist aufgrund der eingeschränkten Kogni- tion (siehe vorne Erw. I/2.; § 55 VRPG) durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen jedoch nicht nach Belieben, sondern pflichtgemäss wahrzunehmen; sie ist insbesondere gehalten, dieses unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Ver- hältnismässigkeit auszuüben, ansonsten eine Rechtsverletzung vorläge. Im Folgenden ist zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausge- übt hat. Mit andern Worten ist zu prüfen,  ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen,  ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zweckes auch eine mildere Massnahme genügen würde und  ob die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht. (Vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N. 514 ff.). 3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die ihm angesetzte Ausrei- sefrist verstreichen lassen und weigert sich beharrlich, auszureisen. Dies obschon es ihm gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. De- zember 2018 zumutbar und möglich ist, in den Iran zurückzukehren und sich an der grundsätzlichen Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Iran auch nichts geändert hat (MI-act. 53, insbesondere Erw. 8.7). -6- Die angeordnete Eingrenzung ist deshalb geeignet, den angestrebten Zweck, d.h. im Sinne einer im Vergleich zur Inhaftierung milderen Mass- nahme Druck auf den Beschwerdeführer auszuüben, damit dieser die Schweiz selbständig verlässt, zu erreichen (vgl. BGE 144 II 16, Erw. 2.2). 3.3. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme genügen würde, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Insbesondere in Anbe- tracht der Tatsache, dass die Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet bereits eine mildere Massnahme zu einer allfälligen Anordnung einer Durchsetzungshaft gemäss Art. 78 AIG darstellt. 3.4. 3.4.1. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Gebiets- beschränkung rechtfertigt, ist Folgendes festzuhalten: Bezüglich des öffentlichen Interesses hat der Gesetzgeber mit der Einfüh- rung von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG bereits eine grundsätzliche Wertung vor- genommen, indem er die Anordnung einer Rayonauflage lediglich an die Voraussetzung knüpft, dass ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungs- entscheid vorliegen muss und die betroffene Person die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat. Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, ist deshalb grundsätzlich von einem gewichtigen öffentlichen In- teresse an der Anordnung einer Rayonauflage auszugehen. Diese wäre nur dann unverhältnismässig, wenn sie zu gravierenden, nicht hinzu- nehmenden persönlichen Einschränkungen des Betroffenen führen würde, wobei bei einer Eingrenzung insbesondere der Grösse des zugewiesenen Rayons Beachtung zu schenken ist. Einschränkungen, die zwangsläufig mit einer Rayonauflage verbunden sind und alle von einer Rayonauflage betroffenen Personen treffen, erhöhen das private Interesse eines Be- troffenen in der Regel jedoch nicht, da die Erhöhung des Drucks auf den Betroffenen gewollt und zwangsläufig mit Einschränkungen verbunden ist. Nicht weiter zu beachten sind unter anderem die generelle Einschränkung der Bewegungsfreiheit und die Einschränkung der Einkaufsmöglichkeiten, sofern es sich nicht um lebensnotwendige Güter handelt. Massgebend ist aber immer der konkrete Einzelfall unter Beachtung des Umstandes, dass die betroffene Person die Schweiz bereits hätte verlassen müssen (vgl. Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2007, S. 324, Erw. II/4.3; bestätigt mit Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2022.26 vom 7. Juni 2022, Erw. II./3.4.1). 3.4.2. Im vorliegenden Fall ist – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers und trotz des Umstandes, dass der Beschwerde- führer bislang nicht gravierend straffällig geworden ist – von einem sehr -7- grossen öffentlichen Interesse an der Eingrenzung auszugehen, da die Wegweisung einzig durch Mitwirkung des Beschwerdeführers vollzogen werden kann und die Eingrenzung den Druck auf den Beschwerdeführer erhöhen soll, den Wegweisungsvollzug nicht länger zu verhindern. 3.4.3. Das private Interesse des Beschwerdeführers, sich dauerhaft ausserhalb des Kantons Aargau aufhalten zu dürfen, wird durch den Beschwerdeführer nicht weiter dargelegt. Ein solches geht auch aus den Akten nicht hervor. Das private Interesse an der Aufhebung der Eingrenzung beschränkt sich damit auf die Wiedererlangung der vollständigen Bewegungsfreiheit und ist unter den gegebenen Umständen nicht als erheblich einzustufen. 3.4.4. Nach dem Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das private Interesse des Beschwerdeführers an einer unein- geschränkten Bewegungsfreiheit klar. 3.5. Die angeordnete Massnahme erweist sich damit als verhältnismässig. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch das MIKA verfügte Eingrenzung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu bean- standen und die Beschwerde daher abzuweisen ist. Anzumerken bleibt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft oder unvollständig erhoben haben sollte. Eine Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung erüb- rigt sich damit. III. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Par- teikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -8- 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 130.00, gesamthaft Fr. 630.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 8. August 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Busslinger