2. Der Gesuchsgegnerin ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Da der frühere Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin verhindert ist an der heutigen Verhandlung teilzunehmen, ist dieser aus seinen Amt zu entlassen und ist ein neuer Rechtsvertreter einzusetzen. Der neue Vertreter der Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin seine Kostennote einzureichen.