Haftanordnung gestützt auf Art. 76 AIG am 30. Mai 2022 gewährt wurde, als auch anlässlich der mündlichen Haftverhandlung weigerte, vorbehaltlos nach Indien zurückzukehren (MI-act. 264, Protokoll S. 3, act. 48). Unter diesen Umständen steht fest, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Indien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt.