3.2. Die Gesuchsgegnerin ist aufgrund der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung seit dem 8. Juni 2020 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 78 f.). Von konkreten Anzeichen für Untertauchensgefahr ist spätestens ab dem 12. Mai 2022 auszugehen, da die Gesuchsgegnerin an diesem Tag einen für sie gebuchten, unbegleiteten Flug nach Bengaluru/Indien nicht antrat (MI-act. 231 f.). Dieses Verhalten macht deutlich, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt und sich der Ausschaffung entziehen will. Die Untertauchensgefahr besteht umso deutlicher, als die Gesuchsgegnerin sowohl im Rahmen des rechtlichen Gehörs, welches ihr vorgängig vor der