Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg (MI-act. 62 ff.). Diese Verfügung erwuchs insbesondere in Bezug auf die Wegweisung (Dispositivziffern 1-5 sowie 8) am 8. Juli 2020 in Rechtskraft (MI-act. 78 f.). Die am 30. Juli 2020 gegen die Erfassung der Personendaten im ZEMIS (Dispositivziffern 6 und 7) erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2021 ab, womit auch dieser Teil der Verfügung des SEM in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 100 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor.