2. Im vorliegenden Fall befand sich die Gesuchgegnerin bereits gestützt auf Art. 77 AIG in Ausschaffungshaft. Nach Kenntnisnahme des Bundesgerichtsurteils vom 27. Mai 2022 am 30. Mai 2022 durch das MIKA fiel die Grundlage für eine Ausschaffungshaft nach Art. 77 AIG dahin, weshalb das MIKA eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG anordnete. Dem Dispositiv der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG gemäss Auffassung des MIKA am 30. Mai 2022 um 07.00 Uhr begann. Offensichtlich nahm das MIKA zu diesem Zeitpunkt vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis.