4. Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom 30. Mai 2022, welche den Haftbeginn mit 9. Juni 2022 festhält. D. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin befragt. E. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3). Die Gesuchsgegnerin liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3, act. 50 ff.): 1. Der Antrag auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Frau E. sei per sofort aus der Haft zu entlassen.