B. Am 30. Mai 2022, noch vor Kenntnisnahme des Urteils des Bundesgerichts vom 27. Mai 2022, gewährte das MIKA der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG (MI-act. 263 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs äusserte die Gesuchsgegnerin, dass sie nicht zur Rückkehr nach Indien bereit sei (MI-act. 264). Gleichentags verfügte das MIKA die Anordnung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG für drei Monate auf das Ende der Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AIG, d.h. per 9. Juni 2022 (MIact. 266 ff.).