Am 12. Mai 2022 weigerte sich die Gesuchsgegnerin den für sie gebuchten, unbegleiteten Flug nach Bengaluru/Indien anzutreten (MIact. 231). Das MIKA meldete die Gesuchsgegnerin hierauf am 19. Mai 2022 für einen begleiteten Flug im Zeitraum vom 8. bis 10. Juni 2022 nach Delhi/Indien an (MI-act. 260 f.). Am 27. Mai 2022 hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2022 (WPR.2022.25; MI-act. 184 ff.) auf und ordnete an, die Beschwerdeführerin sei aus der Haft nach Art. 77 AIG zu entlassen (MI-act. 272 ff.).