Am 11. April 2022 erschien die Gesuchsgegnerin einer Vorladung folgend beim MIKA und wurde durch das MIKA zu ihrer Ausreisebereitschaft befragt (MI-act. 160 f.). Dabei gab sie an, sie sei nicht bereit, nach Indien zurückzukehren (MI-act. 160). Gleichentags gewährte das MIKA der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AIG (MI-act. 162 f.). Im Anschluss daran verfügte das MIKA die Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG;