Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.35 / rw ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 31. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Wetter Rechtspraktikantin Ahmeti Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchs- A._____, von China VR, gegnerin alias B._____, von Unbekannt, alias C._____, von China VR, alias D._____, von China VR, alias E._____, von China VR z.Zt. im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft, 8058 Zürich amtlich vertreten durch lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Bachstrasse 57, Postfach, 5001 Aarau Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Die Gesuchsgegnerin reiste eigenen Angaben zufolge am 4. Mai 2019 illegal in die Schweiz ein und stellte am 6. Mai 2019 unter der Identität D. (geb. 16. Juli 2000, chinesische Staatsangehörige) im Kanton Bern ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 7 ff.). Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Gesuchsgegnerin dem Kanton Aargau zu (MI-act. 14). Ihr am 16. Juli 2019 eingereichtes Gesuch um Kantonswechsel in den Kanton Zürich wurde mit Verfügung des SEM vom 17. September 2019 abgelehnt (MI-act. 18 ff., 27 ff.). Mit Verfügung vom 29. Mai 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie habe die Schweiz spätestens bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen, schloss den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China aus, beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung und änderte ihre Personalien im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf A., geb. 6. Mai 1995, Staat unbekannt (MI-act. 35 ff.). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin am 9. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (vgl. MI-act. 50), worauf das SEM am 17. Juni 2020 die Verfügung vom 29. Mai 2020 aufhob und das erstinstanzliche Verfahren wiederaufnahm (MI-act. 53 ff.). Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren am 22. Juni 2020 als gegenstandslos geworden von der Kontrolle ab (MI-act. 57 ff.). Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin erneut nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg, ordnete an, sie habe die Schweiz bis zum 31. Juli 2020 zu verlassen, schloss den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China aus, beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung und änderte ihre Personalien im ZEMIS auf A., geb. 6. Mai 1995, Volksrepublik China (MI- act. 62 ff.). Mit Schreiben vom 22. Juli 2020 wurde die Gesuchsgegnerin durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) aufgefordert, die Schweiz innert der angesetzten Ausreisefrist in Richtung Indien zu verlassen und gültige Reisedokumente zu beschaffen. Zudem lud sie das MIKA auf den 30. Juli 2020 zu einem Ausreisegespräch vor (MI-act. 80 f.). Nachdem die Gesuchsgegnerin anlässlich des Ausreisegesprächs beim MIKA am 30. Juli 2020 zu Protokoll gegeben hatte, keine Reisedokumente zu besitzen und keine Dokumente für eine Rückkehr nach Indien ausfüllen zu wollen (MI-act. 85 f.), ersuchte das MIKA das SEM gleichentags um Vollzugsunterstützung bei der Papierbeschaffung (MI-act. 88 f.). -3- Ebenfalls am 30. Juli 2020 reichte die Gesuchsgegnerin beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein, welche sich gegen die Ablehnung der beantragten Anpassung der Personendaten der Gesuchsgegnerin richtete (Dispositivziffern 6 und 7). Hierauf erliess das Bundesverwaltungsgericht zunächst im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme einen Vollzugsstopp, hob diesen jedoch am 8. August 2020 wieder auf (MI-act. 93 ff.). Die Verfügung vom 26. Juni 2020 ist damit in Bezug auf die Dispositivziffern 1 bis 5 sowie 8, d.h. insbesondere in Bezug auf die Wegweisung, am 8. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen (MI- act. 78 f.). Mit Urteil vom 19. April 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht sodann die Beschwerde der Gesuchsgegnerin gegen die Verfügung des SEM vom 26. Juni 2020 in Bezug auf die Dispositivziffern 6 und 7 ab (MI-act. 100 ff.). Am 1. Dezember 2021 erschien die Gesuchsgegnerin zu einem weiteren Ausreisegespräch beim MIKA (MI-act. 119 ff.). Anlässlich dieses Gesprächs gab die Gesuchsgegnerin gegenüber dem MIKA erneut an, keine Reisedokumente zu besitzen und nie in Indien gelebt zu haben (MI- act. 119 f.). Am 9. Dezember 2021 reichte das SEM bei der indischen Vertretung in Bern ein Gesuch um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers für die Gesuchsgegnerin ein (MI-act. 122 f.). Mit Schreiben vom 15. März 2022 teilte das SEM dem MIKA mit, dass die indische Botschaft die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments für die Gesuchsgegnerin zugesichert habe (MI-act. 156). Am 11. April 2022 erschien die Gesuchsgegnerin einer Vorladung folgend beim MIKA und wurde durch das MIKA zu ihrer Ausreisebereitschaft befragt (MI-act. 160 f.). Dabei gab sie an, sie sei nicht bereit, nach Indien zurückzukehren (MI-act. 160). Gleichentags gewährte das MIKA der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AIG (MI-act. 162 f.). Im Anschluss daran verfügte das MIKA die Anordnung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) für 60 Tage, beginnend ab dem 11. April 2022 (MI-act. 166 f.). Die durch das MIKA angeordnete Ausschaffungshaft wurde sodann mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2022 (WPR.2022.25; MI-act. 184 ff.) bestätigt. Die Gesuchsgegnerin wurde am 12. April 2022 im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft in Zürich untergebracht (MI-act. 172). -4- Am 14. April 2022 meldete das MIKA die Gesuchsgegnerin für einen unbegleiteten Flug nach Bengaluru/Indien im bevorzugten Zeitfenster vom 11. bis 13. Mai 2022 an (MI-act. 193 f.). Am 26. April 2022 verfügte das SEM gegen die Gesuchsgegnerin ein Einreiseverbot mit Wirkung vom 12. Mai 2022 bis 11. Mai 2025 (MI- act. 219 f.). Das Einreiseverbot wurde der Gesuchsgegnerin am 5. Mai 2022 schriftlich eröffnet (MI-act. 221). Am 11. Mai 2022 schrieb das SEM das Wiedererwägungsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 10. Mai 2022 formlos ab (MI-act. 227 ff.). Am 12. Mai 2022 weigerte sich die Gesuchsgegnerin den für sie gebuchten, unbegleiteten Flug nach Bengaluru/Indien anzutreten (MI- act. 231). Das MIKA meldete die Gesuchsgegnerin hierauf am 19. Mai 2022 für einen begleiteten Flug im Zeitraum vom 8. bis 10. Juni 2022 nach Delhi/Indien an (MI-act. 260 f.). Am 27. Mai 2022 hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. April 2022 (WPR.2022.25; MI-act. 184 ff.) auf und ordnete an, die Beschwerdeführerin sei aus der Haft nach Art. 77 AIG zu entlassen (MI-act. 272 ff.). B. Am 30. Mai 2022, noch vor Kenntnisnahme des Urteils des Bundesgerichts vom 27. Mai 2022, gewährte das MIKA der Gesuchsgegnerin das rechtliche Gehör betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft gemäss Art. 76 AIG (MI-act. 263 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs äusserte die Gesuchsgegnerin, dass sie nicht zur Rückkehr nach Indien bereit sei (MI-act. 264). Gleichentags verfügte das MIKA die Anordnung der Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG für drei Monate auf das Ende der Ausschaffungshaft gemäss Art. 77 AIG, d.h. per 9. Juni 2022 (MI- act. 266 ff.). C. Nach Kenntnisnahme des Bundesgerichtsurteils vom 27. Mai 2022 hob das MIKA seine am 30. Mai 2022 angeordnete Ausschaffungshaft gleichentags wieder auf und erliess ebenfalls gleichentags folgende Verfügung (act. 1 ff.): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. -5- 2. Die Haft begann am 30. Mai 2022, 07.00 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 29. August 2022 angeordnet. 3. Die Haft wird im Zentrum für ausländerrechtliche Administrativhaft Zürich oder im Zentralgefängnis Lenzburg vollzogen. 4. Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom 30. Mai 2022, welche den Haftbeginn mit 9. Juni 2022 festhält. D. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und die Gesuchsgegnerin befragt. E. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3). Die Gesuchsgegnerin liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3, act. 50 ff.): 1. Der Antrag auf Anordnung der Ausschaffungshaft sei abzuweisen. Frau E. sei per sofort aus der Haft zu entlassen. 2. Frau E. sei als amtlicher Rechtsbeistand der Sprechende zu bestellen bzw. sei der Sprechende in dieser Funktion zu bestätigen. 3. Die Verfahrens- und Vollzugskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Dem amtlichen Rechtsvertreter sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden (Art. 80 Abs. 2 AIG, § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist -6- beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall befand sich die Gesuchgegnerin bereits gestützt auf Art. 77 AIG in Ausschaffungshaft. Nach Kenntnisnahme des Bundesgerichtsurteils vom 27. Mai 2022 am 30. Mai 2022 durch das MIKA fiel die Grundlage für eine Ausschaffungshaft nach Art. 77 AIG dahin, weshalb das MIKA eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG anordnete. Dem Dispositiv der Verfügung ist zu entnehmen, dass die Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG gemäss Auffassung des MIKA am 30. Mai 2022 um 07.00 Uhr begann. Offensichtlich nahm das MIKA zu diesem Zeitpunkt vom Urteil des Bundesgerichts Kenntnis. In Übereinstimmung mit dem MIKA ist deshalb davon auszugehen, dass die zu überprüfende Ausschaffungshaft effektiv am 30. Mai 2022, 07.00 Uhr begann. Die mündliche Verhandlung begann am 31. Mai 2022, 16.00 Uhr; das Urteil wurde um 16.45 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es die Gesuchsgegnerin aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). -7- Mit Verfügung vom 26. Juni 2020 trat das SEM auf das Asylgesuch der Gesuchsgegnerin nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg (MI-act. 62 ff.). Diese Verfügung erwuchs insbesondere in Bezug auf die Wegweisung (Dispositivziffern 1-5 sowie 8) am 8. Juli 2020 in Rechtskraft (MI-act. 78 f.). Die am 30. Juli 2020 gegen die Erfassung der Personendaten im ZEMIS (Dispositivziffern 6 und 7) erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. April 2021 ab, womit auch dieser Teil der Verfügung des SEM in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 100 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. -8- ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CONSTANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Die Gesuchsgegnerin ist aufgrund der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung seit dem 8. Juni 2020 verpflichtet, die Schweiz zu verlassen (MI-act. 78 f.). Von konkreten Anzeichen für Untertauchensgefahr ist spätestens ab dem 12. Mai 2022 auszugehen, da die Gesuchsgegnerin an diesem Tag einen für sie gebuchten, unbegleiteten Flug nach Bengaluru/Indien nicht antrat (MI-act. 231 f.). Dieses Verhalten macht deutlich, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt und sich der Ausschaffung entziehen will. Die Untertauchensgefahr besteht umso deutlicher, als die Gesuchsgegnerin sowohl im Rahmen des rechtlichen Gehörs, welches ihr vorgängig vor der Haftanordnung gestützt auf Art. 76 AIG am 30. Mai 2022 gewährt wurde, als auch anlässlich der mündlichen Haftverhandlung weigerte, vorbehaltlos nach Indien zurückzukehren (MI-act. 264, Protokoll S. 3, act. 48). Unter diesen Umständen steht fest, dass die Gesuchsgegnerin mit ihrem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat, und es ist nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Indien verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 48). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten der Gesuchsgegnerin abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA -9- entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Entgegen den Vorbringen des Rechtsvertreters der Gesuchsgegnerin reicht eine Meldepflicht oder eine Eingrenzung vorliegend nicht aus, da dadurch nicht sichergestellt werden kann, dass die Gesuchsgegnerin tatsächlich ausreisen wird. Dies gilt umso mehr als die Gesuchsgegnerin bereits einen Rückflug verweigert hat. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass offenbar die Mutter der Gesuchsgegnerin in der Schweiz lebt. Die Gesuchsgegnerin macht auch nicht geltend, sie sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Der Gesuchsgegnerin ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Da der frühere Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin verhindert ist an der heutigen Verhandlung teilzunehmen, ist dieser aus seinen Amt zu entlassen und ist ein neuer Rechtsvertreter einzusetzen. Der neue Vertreter der Gesuchsgegnerin wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- - 10 - und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359 Erw. I/4.3 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA der Gesuchsgegnerin daher die Frage zu unterbreiten, ob sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob sie in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 30. Mai 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 29. August 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist grundsätzlich im Flughafengefängnis Zürich zu vollziehen. Für die Dauer der Befragung oder Ausschaffung kann die Inhaftierung während längstens zweier aufeinanderfolgender Nächte im Zentralgefängnis Lenzburg oder Ausschaffungszentrum Aarau erfolgen. 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Dr. iur. Roger Baumberger wird von seinem Amt als amtlicher Rechtsvertreter per sofort entbunden. Er wird aufgefordert seine Kostennote im Verfahren WPR.2022.25 einzureichen. 5. Als neuer amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Dominic Frey, Rechtsanwalt, Aarau, eingesetzt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung der Gesuchsgegnerin seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: die Gesuchsgegnerin (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern - 11 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 31. Mai 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Busslinger Wetter