Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es lägen keine Beweise hinsichtlich des vorgeworfenen Verhaltens vor, wären dies Rügen, die keine Nichtigkeit zur Folge haben können, sondern allenfalls im Rahmen der materiellen Beurteilung der Verfügung zu klären wären, was ebenfalls ein Eintreten auf die Beschwerde voraussetzen würde.