Abgesehen davon, dass auf den Antrag auf Nichtigerklärung mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers ohnehin nicht einzutreten ist, sind entgegen seiner Auffassung hinsichtlich der angefochtenen Verfügung keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Der Antrag auf Nichtigerklärung wäre bei Eintreten abzuweisen gewesen, da die verfügende Kantonspolizei sowohl funktionell als auch sachlich zuständig ist, Wegwei- sungs- und Fernhalteverfügungen gestützt auf § 34 PolG zu erlassen und keine und schon gar keine schwerwiegenden Verfahrensfehler zu erkennen sind.