Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.34 / Bu / we Urteil vom 11. Mai 2022 Beschwerde- A._____ führer gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 85, Postfach, 5004 Aarau Gegenstand Wegweisung und Fernhaltung gemäss § 34 PolG Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 3. April 2022 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Anlässlich einer Personenkontrolle in X. wurde A. am 3. April 2022 durch die Kantonspolizei Aargau kontrolliert und befragt. Im Nachgang dazu und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die Kantonspolizei gleichentags gegen A. folgende Verfügung (kursiv = handschriftlich): 1. [...] 2. Die Wegweisung und Fernhaltung gilt räumlich für folgenden Bereich: Öffentlicher Raum gemäss ausgehändigtem Begleitblatt Raum Umgebung Y. "Wegweisung öffentlicher Raum bei gesetzeswidriger Areal-/Grundstück- besetzung" 3. Die Dauer der Wegweisung und Fernhaltung gilt vom (Datum, Zeit) So. 03.04.2022, 2130 bis Montag, 25.04.2022, 15:00 Uhr 4. Wird die Wegweisung und Fernhaltung nicht eingehalten, kann gemäss § 31 Abs. 1 lit. d PolG Polizeigewahrsam angeordnet werden und es er- folgt eine Anzeige gestützt auf Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetz- buchs. Diese Bestimmung lautet: "Wer der von einer zuständigen Be- hörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Straf- drohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". 5. Um den Zweck der Massnahme nicht zu gefährden, wird einer Be- schwerde gegen diese Verfügung die aufschiebende Wirkung entzogen. B. Gegen diese Verfügung reichte A. (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 29. April 2022 (Eingang bei der Kantonspolizei am Montag, 2. Mai 2022) schriftlich folgende Beschwerde ein: Die Rechtsmittelinstanz soll diese für nichtig erklären. Für den Sachver- halt, "Zugehörigkeit zu einer Gruppierung potentieller Teilnehmenden einer gesetzwidrigen Areal- /Grundsütckbesetzung (richtig: Grundstückbe- setzung) bzw. ist Begleitperson von Personen einer der obigen Kate- gorien", auf dem die Verfügung basiert, liegen keine Beweise vor. Die Kantonspolizei verfasste eine Stellungnahme und stellte diese dem Verwaltungsgericht zusammen mit der Beschwerde und den Vorakten am 5. Mai 2022 vorab per Fax und anschliessend per Post zu. -3- Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 34 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SAR 531.200) ist die Kantonspolizei sachlich zuständig für die Wegwei- sung und Fernhaltung, wenn die betroffene Person die öffentliche Sicher- heit und Ordnung erheblich gefährdet oder stört. Betroffene Personen können gemäss § 48a Abs. 1 lit. b PolG bei der zu- ständigen Kammerpräsidentin oder dem zuständigen Kammerpräsidenten des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterin bzw. Einzelrichter gegen poli- zeiliche Massnahmen, welche gestützt auf § 34 PolG erlassen wurden, Be- schwerde erheben. Innerhalb des Verwaltungsgerichts werden Verfahren betreffend Massnahmen nach § 48a PolG durch die 2. Kammer beurteilt (vgl. Geschäftsordnung des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. No- vember 2012 [Geschäftsordnung; GKA 155.200.3.101], Anhang 1). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt, die gegen ihn erlassene Verfügung vom 3. April 2022 betreffend Wegweisung und Fernhaltung sei für nichtig zu er- klären. 2.2. Diesbezüglich und auch soweit der nicht anwaltlich vertretene Beschwer- deführer den Begriff der Nichtigkeit nicht im juristischen Sinne verstanden haben sollte und die Aufhebung der Verfügung beantragen wollte, ist vorab zu klären, ob im heutigen Zeitpunkt über die Streitsache noch materiell zu entscheiden ist, da die Massnahme lediglich bis zum 25. April 2022, 15.00 Uhr, angeordnet wurde. 2.3. Nach § 42 Abs. 1 lit a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat. Ein Interesse ist in der Regel nur dann schutzwürdig, wenn es aktuell oder in einem qualifizierten Sinn künftig ist (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu § 38 - 72 [a]VRPG, 1998, N. 139 zu § 38; Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1991, S. 368, Erw. 2a). Der Nachteil, den ein Beschwerdeführer durch die -4- angefochtene Verfügung erleidet, muss durch den Rechtsmittelentscheid beseitigt werden können; damit sind Interessen dann nicht mehr aktuell, wenn der Nachteil tatsächlich nicht mehr besteht oder bereits irreversibel eingetreten ist. Die aargauische Praxis verlangt das Vorliegen eines aktuellen praktischen Interesses an der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids nicht bloss beim Einreichen der Beschwerde, son- dern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung (MERKER, a.a.O., N. 140 zu § 38; AGVE 1990, S. 328, Erw. 2b). Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfin- den könnte (AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1). Fehlt es an einem schutzwürdigen eigenen Interesse im Zeitpunkt der Ein- reichung der Beschwerde, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Fällt das schutzwürdige eigene Interesse nach Einreichung der Beschwerde dahin, ist das Verfahren als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschrei- ben (MERKER, a.a.O., N. 141 zu § 38). Eine Beschwerde gilt dann als ein- gereicht, wenn sie fristwahrend übermittelt wurde (Postaufgabe, persön- liche Übergabe und, soweit zulässig, elektronische Übermittlung; vgl. § 28 Abs. 1 VRPG sowie Art. 143 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 62 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessord- nung, ZPO; SR 272]; RETO FELLER, in: RUTH HERZOG/MICHEL DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N. 29 f. zu § Art.16 VRPG). Gemäss § 48a Abs. 2 PolG sind Beschwerden wie die vorliegende bei der anordnenden Behörde einzureichen. Massgebend ist damit, wie sich das schutzwürdige eigene Interesse im Zeitpunkt der Einreichung der Be- schwerde bei der Kantonspolizei präsentierte. 2.4. Die gegen den Beschwerdeführer erlassene Wegweisungs- und Fernhalte- verfügung dauerte vom 3. April 2022 bis zum 25. April 2022. Bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung bei der Kantonspolizei entfaltete die angefochtene Verfügung keine Wirkung mehr. Damit steht fest, dass auf die Beschwerde mangels schutzwürdigem eigenen Interesse nicht einzu- treten ist. Es sind auch keine besonderen Umstände ersichtlich oder werden geltend gemacht, aufgrund derer vom Erfordernis des aktuellen Interesses abzu- sehen wäre. Dies umso weniger, als in vergleichbaren Fällen bei zeitnaher Beschwerdeerhebung ohne Weiteres während der Dauer der Wegweisung ein richterlicher Entscheid erwirkt werden kann. -5- 2.5. Mit Blick auf die beantragte Nichtigerklärung ist das Folgende festzuhalten: Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit von Verfügungen. Eine nich- tige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist von Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nich- tigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann geltend gemacht werden (vgl. BGE 139 II 260; 133 II 367; 132 II 346; 127 II 48). Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtig- keitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der Behörde sowie besonders schwerwiegende Verfahrensfehler, die ohne weiteres erkennbar sind, in Betracht (BGE 139 II 260; 132 II 27; 98 Ia 571; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1096 ff.). Abgesehen davon, dass auf den Antrag auf Nichtigerklärung mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers ohnehin nicht einzutreten ist, sind entgegen seiner Auffassung hinsichtlich der angefoch- tenen Verfügung keine Nichtigkeitsgründe ersichtlich. Der Antrag auf Nich- tigerklärung wäre bei Eintreten abzuweisen gewesen, da die verfügende Kantonspolizei sowohl funktionell als auch sachlich zuständig ist, Wegwei- sungs- und Fernhalteverfügungen gestützt auf § 34 PolG zu erlassen und keine und schon gar keine schwerwiegenden Verfahrensfehler zu erkennen sind. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es lägen keine Beweise hinsicht- lich des vorgeworfenen Verhaltens vor, wären dies Rügen, die keine Nich- tigkeit zur Folge haben können, sondern allenfalls im Rahmen der mate- riellen Beurteilung der Verfügung zu klären wären, was ebenfalls ein Ein- treten auf die Beschwerde voraussetzen würde. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer vollumfänglich unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht, zumal ein solcher ohnehin nicht beantragt wurde (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. -6- 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 300.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 68.00, gesamthaft Fr. 368.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Kantonspolizei Aargau, Rechtsdienst Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 11. Mai 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Busslinger