Nichtigkeit bedeutet absolute Unwirksamkeit von Verfügungen. Eine nichtige Verfügung entfaltet keinerlei Rechtswirkungen. Sie ist von Erlass an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beachten und kann von jedermann geltend gemacht werden (vgl. BGE 139 II 260; 133 II 367; 132 II 346; 127 II 48). Eine Verfügung ist nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.